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Impfmöglichkeiten im Zahntechniker-Handwerk?

Neu -nicht vergessen, das Veröffentlichkeitsdatum zu aktualisieren (8)Mitglieder können sich im Internen Bereich weiter informieren, inwieweit Zahntechniker, die regelmäßigen Patientenkontakt haben, in die Priorisierunggruppe 2 eingeordnet werden können!
(Loggen Sie sich dazu bitte in den internen Bereich ein, zu finden unter Mitgliederinfo

Die Hessische Landesregierung hat die Impfregistrierung für Personen der 2. Priorisierungsgruppe freigegeben. Möglich ist dies für „medizinisches Personal, das ein hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko bezüglich des Corona-Virus hat“.
Für diese Personengruppe gibt es jetzt in Hessen die sogenannten „Praxistage“ (Geimpft wird i.d.R. mit dem Astra-Zeneca Impfstoff).

Wer genau fällt unter diese Regelung?
Impfberechtigt sind nach § 3, Absatz 1, Nr. 5 der Impfverordnung des Bundes Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren.


Für Zahntechniker mit Patientenkontakt bedeutet dies, sie können sich für einen Impftermin registrieren. Bei der Wahrnehmung des Impftermins muss dann ein Nachweis (z.B. Arbeitgeberbescheinigung, vergleichbare Bescheinigung oder eigene Erklärung) vorgelegt werden, die bescheinigt, dass „regelmäßiger unmittelbarer Patientenkontakt“ besteht.

Sie erhalten Ihren Termin:
Online: impfterminservice.de  oder  impfterminservice.hessen.de
Telefonisch: 116 117   oder  0611 505 92 888

Ihre ZAHNTECHNIKER-INNUNG RHEIN-MAINNeu -nicht vergessen, das Veröffentlichkeitsdatum zu aktualisieren (8)



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