Skip to main content

Deprecated: htmlspecialchars(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /www/htdocs/w018fc5c/zti-rhein-main.de/modules/mod_search/mod_search.php on line 44

Mitteilungen

Bekämpfung von Korruption im Gesundheitwesen

Im Rundschreiben 06/2017 berichten der Obermeister und Dr.Henninger über aktuelle Rechtsmeinungen zum Thema.


RUNDSCHREIBEN 06/2017 vom 28. Februar 2017

1. Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Antikorruptionsgesetz)

a) Das Antikorruptionsgesetz bewegt die Gemüter. Im zahntechnischen Schrifttum und auch in Seminaren wird das Thema hochgespielt und führt zu mancher Unsicherheit. Es ist daher nur allzu verständlich, dass unser Hinweis in Punkt 3 im Rundschreiben 3/2017 vom 31. Januar 2017 auf die Veranstaltung „Korruption im Gesundheitswesen“ des Verbandes Freier Berufe in Hessen samt Veranstaltungsbericht besonderes Interesse fand. Referent dieser Veranstaltung war Herr RA Schaupensteiner, Oberstaatsanwalt a.D., der über das Gebiet der Korruption im Gesundheitswesen hinaus durch seine Tätigkeit als chief compliance officer eines bundesweiten Großunternehmens bekannt ist. Es wurde der Wunsch geäußert, diesen Fachmann auch für eine Veranstaltung der Zahntechniker-Innung zu gewinnen. Unsere Kontaktaufnahme war positiv und spätestens bei der nächsten Innungsversammlung – voraussichtlich Anfang Mai 2017 – wird er Ihnen als Referent über Korruption und Abrechnungsbetrug zur Verfügung stehen. Er wird berichten, sowohl aus der Sicht der Ermittlungsbehörde als auch der Verteidigung.

b) Mit dem Antikorruptionsgesetz wurde ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den ärztlichen/kassenzahnärztlichen Vereinigungen, der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, den Zahnärztekammern und den Staatsanwaltschaften bestimmt. Die Kontrollbefugnisse und der Informationsfluss zwischen allen beteiligten Behörden und Selbstverwaltungskörperschaften wurden verstärkt. Im Hinblick auf diese Entwicklung hat die KZBV/Bundeszahnärztekammer Rechtshinweise zur Vermeidung der Korruption geschaffen, die im Wesentlichen als abgesichert gelten können. So haben wir in unserem Politischen Brief 01.2017 vom 10. Januar 2017 aus dieser „Rechtsgrundlage und Hinweise für die Zahnarztpraxis - Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ zitiert und zwar aus dem Kapitel „Zuwendungen durch gewerbliche Dental-Labore“.
Heute nehmen wir in gekürzter Zitierung Bezug auf das Kapitel „Beteiligung an Unternehmen, insb. an gewerblich Dental-Laboren“ (Anlage).
Hieraus ist ersichtlich, was dem Zahnarzt nicht „gewährt“ werden darf und somit den gewerblichen zahntechnischen Laboren verboten ist.

2. Bundesgesundheitsministerium: Entwurf einer neuen Approbationsordnung Hoffnung für Zahntechniker

Nach dem nun vorliegenden Referentenentwurf soll es im Bereich der zahnärztlichen Ausbildung Veränderungen geben: Die zahntechnischen Lehrinhalte beschränken sich – nach dem Entwurf - künftig auf Kenntnis und Bewertung von zahntechnischer Arbeit, bezieht jedoch nicht die Herstellung von Zahnersatz ein. Ob sich diese lang ersehnte Hoffnung der Zahntechniker freilich politisch erfüllen lässt, bleibt abzuwarten. Umfang und Inhalt der zahntechnischen Ausbildung sollte diese Entwicklung jedoch weiter berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen ZAHNTECHNIKER-INNUNG RHEIN-MAIN

Alfred Setz Obermeister
Dr. Henninger  Justiziar