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Ausbildung

Ausbildung zum Gesellen /zur Gesellin

Der Ausbildungsberuf zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin

Die Ausbildung ist der, die berufliche Zukunft bestimmende Lebensabschnitt eines jungen Menschen. Das bewährte duale System der Ausbildung gewährleistet dem zukünftigen Zahntechniker/ der Zahntechnikerin eine solide Grundlage für die spätere Berufsausübung. Die Auszubildenden sind dabei genauso gefordert wie Ausbildende, berufsbildende Lehrer und Lehrerinnen und das private Umfeld.

Neben allem Handwerklichen muss der/ die Auszubildende auch selbstständiges, verantwortliches Handeln lernen – Voraussetzungen, die man im späteren beruflichen Leben braucht, um erfolgreich zu sein.

Information
  • Adressen

    Horst Dieter Deusser - Obermeister
    Gerd Hubl - Lehrlingswart

    Petra Sieberg - Sachbearbeiterin


    Folgende Ausschüsse sind über die Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung Rhein-Main erreichbar:

    • Ausschuss für Berufsbildung
    • Gesellenprüfungsausschuss
    • Zwischenprüfungsausschuss
    • Gesellenausschuss
    • Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

    Zahntechniker-Innung Rhein-Main (Geschäftsstelle): Kontakt

Zahntechniker sind Dienstleister in Sachen Gesundheit

Der Beruf der Zahntechnik ist äußerst vielfältig. Dieser hat mit den unterschiedlichsten Materialien sowie hochentwickelter Technik und vor allem mit der Gesundheit des Menschen zu tun. Zahntechnik vereinigt auf komplexe Weise Handwerk und Wissenschaft.
Die Arbeit des Zahntechnikers / der Zahntechnikerin erfordert ein umfassendes und fundiertes Wissen, viel Feinarbeit, größte Sorgfalt, Kreativität sowie sehr viel Geschick verbunden mit handwerklichem Können.
In enger Zusammenarbeit mit Zahnärzten und Kieferorthopäden stellen Zahntechniker alle Arten von Zahnersatz her: Prothesen, Kronen, Brücken, Füllungen, Zahnschienen und kiefer- und zahnregulierende Spangen und vieles mehr. Nach den entsprechenden Vorarbeiten durch den Zahnarzt oder den Kieferorthopäden werden in handwerklicher Maßarbeit ebenso wie auf digitalem Wege Unikate für den zahnerkrankten Patienten gefertigt. Zum Aufgabengebiet eines Zahntechnikers / einer Zahntechnikerin gehören aber auch z. B. das Reparieren, Modifizieren oder Reinigen von Zahnersatz.
Die nachfolgenden Informationen sowie die hier genannten Website-Links sollen allen Interessierten, die sich den vielfältigen, kreativen und abwechslungsreichen Beruf des Zahntechnikers / der Zahntechnikerin als Berufsziel ausgesucht haben, als Informationsquelle dienen.

**www.zahntechnik-ausbildung.de
**www.handwerk.de/berufsprofile/zahntechniker-in
**www.berufenet.arbeitsagentur.de
**www.beroobi.de/berufe/zahntechniker

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Prüfungstermine

  • Prüfungstermine unter Aktuelle Termine

Die Ausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin von A bis Z

Folgende Themenbereiche stehen zur Auswahl:

Adressen

Berufsschule / Paul-Ehrlich-Schule
Brüningstraße 2 • 65929 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 212 – 45506/07 • Fax. 069 / 212 - 45765
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.www.paul-ehrlich-schule.de **


Berufsbildungs- und Technologiezentrum der HWK Frankfurt- Rhein-Main (BTZ)

Schönstraße 2 • 60327 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 97172 - 300 • Fax. 069 / 97172 - 399
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main

Bockenheimer Landstraße 21 • 60325 Frankfurt am Main
Tel. 069 / 97172-0 • Fax. 069 / 97172-199
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. • www.hwk-rhein-main.de **

Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45 • 65189 Wiesbaden
Tel. 0611 / 136-0 • Fax. 0611 / 136-155
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. • www.hwk-wiesbaden.de **


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Arbeitsschutz

Zahntechniker sind bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (im weiteren BG ETEM genannt) während der Ausübung ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.

Die BG ETEM hat über 200.000 Mitgliedsunternehmen mit rund 3,8 Millionen Versicherten. Sie unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen in Fragen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und überwacht die Einhaltung der jeweiligen Schutzvorschriften.
Bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten sorgt die BG für eine optimale Heilbehandlung sowie die bestmögliche Wiedereingliederung, mit der Zielsetzung einer schnellen und vollständigen Genesung des Verletzten oder Erkrankten.
Alle Arbeitsunfälle, Berufserkrankungen oder Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte müssen vom Arbeitgeber der zuständigen Berufsgenossenschaft umgehend gemeldet werden.

Die BG löst die Haftung des Unternehmers für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber seinen Mitarbeitern ab und stellt auch die Mitarbeiter/innen untereinander von dieser Haftung frei.
Eine weitere, wesentliche Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist der Arbeitsschutz. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BG ETEM besichtigen, beraten und schulen Unternehmen. Sie erforschen Unfallursachen, messen (Lärm, Gefahrstoffe u. a.) am Arbeitsplatz und prüfen Geräte und Arbeitsmittel.

* BG ETEM
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130 • D-50968 Köln
Telefon: 0221 3778-0 • Telefax: 0221 3778-1199
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.• Internet: www.bgetem.de **


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Ausbildungsvertrag & Ausbildungsvergütung*

Der Ausbildungsvertrag steht als Download auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammern zur Verfügung. 

Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main:*
https://www.hwk-rhein-main.de/de/schnelleinstieg/lehrvertrag-eintragen

Handwerkskammer Wiesbaden:**
https://www.hwk-wiesbaden.de/44,0,lvform.html

Er wird vom Ausbildungsbetrieb in 3-facher Ausfertigung ausgefüllt, und muss vom Ausbilder, dem/der Auszubildenden und ggf. vom gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden unterschrieben werden.
Der Ausbildungsvertrag ist umgehend nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Ausbildung der zuständigen Innung zuzusenden. Diese leitet ihn ihrerseits nach Prüfung zur Eintragung in die Lehrlingsrolle an die zuständige Handwerkskammer weiter. Die Handwerkskammer behält eine Ausfertigung und sendet die beiden anderen Ausfertigungen (für den Ausbildungsbetrieb und für den/die Auszubildende(n)) beglaubigt zurück.

Die Ausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin dauert 3 ½ Jahre.

Aufgrund bestimmter Kriterien wie Schulabschlüsse oder beruflicher Vorkenntnisse kann die Ausbildungszeit auf Antrag und Nachweis bereits bei Vertragsabschluss verkürzt werden. Einer Verkürzung der Ausbildungszeit müssen der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende, die Zahntechniker-Innung sowie die Handwerkskammer zustimmen.
Die zu vereinbarende Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Die Zahntechniker-Innung Rhein-Main empfiehlt ihren Mitgliedsbetrieben aktuell folgende Ausbildungsvergütungen: die gesetzliche Regelung nach BBIG § 17 - Mindestausbildungsvergütung.

Der Urlaubsanspruch des/der Auszubildenden richtet sich bei Jugendlichen nach den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetztes und beträgt deshalb:

Bei Auszubildende...

  • vor Vollendung des 16. Lebensjahres - 25 Arbeitstage  pro Kalenderjahr
  • vor Vollendung des 17. Lebensjahres - 23 Arbeitstage  pro Kalenderjahr
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres - 21 Arbeitstage  pro Kalenderjahr
  • über 18 Jahre - 20 Arbeitstage  pro Kalenderjahr

(Arbeitstage = montags – freitags)

Der Urlaubsanspruch zu Beginn (i.d.R. 01.08.) und zum Ende der Ausbildung (i.d.R. 31.01.) wird anteilig gewährt.
Eine Übernahme nach Beendigung der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich angestrebt. Sie hängt ab von den Leistungen des/der Auszubildenden während der Ausbildungszeit, den Prüfungsergebnissen sowie der Auftragslage und der Personalsituation im Betrieb.

* Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.
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Ausbildungsvertrag & Ausbildungsvergütung*

Der Ausbildungsvertrag steht als Download auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammern zur Verfügung oder ist in Papierform in der Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung Rhein-Main erhältlich.

Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main:*
https://www.hwk-rhein-main.de/de/schnelleinstieg/lehrvertrag-eintragen

Handwerkskammer Wiesbaden:**
https://www.hwk-wiesbaden.de/44,0,lvform.html

Er wird vom Ausbildungsbetrieb in 3-facher Ausfertigung ausgefüllt, und muss vom Ausbilder, dem/der Auszubildenden und ggf. vom gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden unterschrieben werden.
Der Ausbildungsvertrag ist umgehend nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Ausbildung der zuständigen Innung zuzusenden. Diese leitet ihn ihrerseits nach Prüfung zur Eintragung in die Lehrlingsrolle an die zuständige Handwerkskammer weiter. Die Handwerkskammer behält eine Ausfertigung und sendet die beiden anderen Ausfertigungen (für den Ausbildungsbetrieb und für den/die Auszubildende(n)) beglaubigt zurück.

Die Ausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin dauert 3 ½ Jahre.

Aufgrund bestimmter Kriterien wie Schulabschlüsse oder beruflicher Vorkenntnisse kann die Ausbildungszeit auf Antrag und Nachweis bereits bei Vertragsabschluss verkürzt werden. Einer Verkürzung der Ausbildungszeit müssen der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende, die Zahntechniker-Innung sowie die Handwerkskammer zustimmen.
Die zu vereinbarende Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Die Zahntechniker-Innung Rhein-Main empfiehlt ihren Mitgliedsbetrieben aktuell folgende Ausbildungsvergütungen: die gesetzliche Regelung nach BBIG § 17 - Mindestausbildungsvergütung.

Der Urlaubsanspruch des/der Auszubildenden richtet sich bei Jugendlichen nach den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetztes und beträgt deshalb:

Bei Auszubildende...

  • vor Vollendung des 16. Lebensjahres - 25 Arbeitstage  pro Kalenderjahr
  • vor Vollendung des 17. Lebensjahres - 23 Arbeitstage  pro Kalenderjahr
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres - 21 Arbeitstage  pro Kalenderjahr
  • über 18 Jahre - 20 Arbeitstage  pro Kalenderjahr

(Arbeitstage = montags – freitags)

Der Urlaubsanspruch zu Beginn (i.d.R. 01.08.) und zum Ende der Ausbildung (i.d.R. 31.01.) wird anteilig gewährt.
Eine Übernahme nach Beendigung der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich angestrebt. Sie hängt ab von den Leistungen des/der Auszubildenden während der Ausbildungszeit, den Prüfungsergebnissen sowie der Auftragslage und der Personalsituation im Betrieb.

* Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.
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Berichtsheft

Die gesetzliche Grundlage zur Führung des Berichtsheftes ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin.

Der/die Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Im Berichtsheft wird die gesamte Ausbildung dokumentiert. Dazu gehören die vermittelten Inhalte des Ausbildungsbetriebes, der Berufsschule und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLus).

Die Berichtshefte sind vom Ausbildenden / von der Ausbildenden regelmäßig durchzusehen. Es wird empfohlen, sich die Berichtshefte im Zwei-Wochen-Rhythmus zur Kontrolle vorlegen zu lassen.

Und hier noch ein wichtiger Hinweis:

Das Berichtsheft ist handschriftlich zu führen – gedruckte oder mit Schreibmaschine ausgefüllte Seiten sind nicht zulässig.

Aktuell:
Der Bundesrat hat am 10.März 2017 dem "Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" zugestimmt.

Das bedeutet für ab dem 1.Oktober 2017 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge die Möglichkeit , im Ausbildungsvertrag die Schrift- oder die elektronische Form zu vereinbaren. Der Ausbildungsbetrieb entscheidet über die Form des Berichtsheftes. Nähere Informationen sind auch bei der zuständigen Handwerkskammer erhältlich.

Die Zahntechniker-Innung Rhein-Main empfiehlt aktuell, das Berichtsheft weiterhin in schriftlicher Form zu führen.

Berufsbildungs- und Technologiezentrum Frankfurt am Main

Das Berufsbildungs- und Technologiezentrum (BTZ) Frankfurt ist eine Einrichtung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main.

In den, jeweils mit modernster Technik ausgestatteten 20 Lehrwerkstätten, 16 Lehrsälen und 4 Computerräumen stehen mehr als 700 Plätze im Schulbetrieb zur Verfügung.

Im angeschlossenen Wohnheim werden den Seminarteilnehmern bei Bedarf Einzel-, Doppel- und Mehrbettzimmer zum Übernachten angeboten.

Der Fachbereich „Zahntechnik“ im „BTZ“ arbeitet eng mit anerkannten Bildungsträgern und der Dentalen Industrie zusammen. Ausstattung und Unterrichtsinhalte dieser modernen Einrichtung sind immer auf einem zeitgemäßen Stand. Dort finden die „Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen“ (ÜLus) der Auszubildenden ebenso wie ein Teil der Lehrgänge des "Vorbereitungskurses auf die Meisterprüfung" statt.

Geleitet wird der "Fachbereich Zahntechnik“ von Zahntechnikermeister Christian Rohrbach. Herr Christian Rohrbach ist, zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Zahntechnik im BTZ, stellvertretender Beisitzer im Meisterprüfungsausschuss und Jurymitglied der Klaus Kanter Stiftung.

Kontakt :

BTZ Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Schönstraße 21 • 60327 Frankfurt am Main
Tel: 069/97172-300 • Fax: 069/97172-399

Fachbereich Zahntechnik: Christian Rohrbach
Tel: 069 97172-342
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Berufsschule & Berufsschulunterricht

Seit August 2012 findet der Berufsschulunterricht für den Fachbereich Zahntechnik in der Paul-Ehrlich-Schule www.paul-ehrlich-schule.de ** statt.

Schulbesuch

  1. Schulpflicht
    Der Ausbilder ist verpflichtet, den Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freizustellen (§ 15 Berufsbildungsgestz BBiG). Die Anrechnung der Schulzeit auf die Arbeitszeit wird für alle Auszubildenden im § 9 des Jugendarbeitszeitschutzgesetzes (JArbSchG) geregelt.

    Ein Schultag, an dem mehr als 5 Unterrichtsstunden erteilt werden, wird für den Auszubildenden als 8-Stundentag gewertet.    

    Am zweiten (kurzen) Berufsschultag steht er dem Ausbilder zur betrieblichen Ausbildung zur Verfügung. Dabei gilt für die zeitliche Einteilung an diesem Tag folgende Regelung:
    Die Unterrichtszeit am zweiten Berufsschultag wird auf die Arbeitszeit als Zeitstunden (§ 9 Absatz 2, Satz 3 JArbSchG) angerechnet.

  2. Fehlzeiten in der Schule
    Da die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung zweckgebunden ist, muss die Schule den Betrieb davon in Kenntnis setzen, wenn der Auszubildende seiner Verpflichtung, die Schule zu besuchen, nicht nachkommt und dafür keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt hat. In der Regel hat die Entschuldigung einen Vermerk des Ausbilders über seine Kenntnisnahme zu enthalten.

    Fehlzeiten können lt. § 8 – 10 der VO Berufsschule aus folgenden Gründen entschuldigt werden:
    • aus privaten Gründen des Auszubildenden (Krankheit, Familienangelegenheiten etc.),
    • bei überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, wie z. B. den vorgeschriebenen Kursen des BTZ,
    • im Falle von Bildungsurlaub nach dem Bildungsurlaubsgesetz
    • im Falle von Angelegenheiten im Rahmen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
    • Alle Fehlzeiten, die nicht entschuldigt werden können, müssen als unentschuldigt im Zeugnis vermerkt werden.

  3. Urlaub
    Urlaub soll grundsätzlich in den Schulferien genommen werden, wenn mit ihm eine Abwesenheit von der Schule verbunden ist. Sollte aus wichtigen Gründen der Jahresurlaub in der Schulzeit genommen werden müssen, nehmen die Auszubildenden an dem regulären Unterricht teil, für den jedoch kein Urlaubstag angerechnet wird (dies gilt auch für den kurzen Berufsschultag).
    Ist der Auszubildende in dieser Zeit verreist, so kann der Klassenlehrer verlangen, dass der Unterricht an einem anderen Tag nachgeholt wird.

  4. Studienfahrten
    Es besteht nach dem Hessischen Wandererlass für jede Berufsschulklasse einmal in der Ausbildungszeit u.a. die Möglichkeit, eine mehrtägige Studienfahrt durchzuführen. Diese Fahrten sollen einen sportlichen oder einen beruflichen Bezug haben.

    Die Teilnahme an den Fahrten ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend, da es sich um eine besondere Unterrichtsveranstaltung handelt.

    Die Dauer der Studienfahrt kann bis zu 6 Tagen betragen. Je nachdem wird die den Betrieben entzogene Zeit „zurückerstattet“, indem der Berufsschulbesuch für eine bestimmte Zeit als abgegolten gilt. Beträgt die Dauer der Fahrt 3-4 Tage, so ist der Unterricht für 2 Wochen abgegolten (inkl. der Woche der Fahrt). Beträgt die Dauer der Fahrt 5-6 Tage, so ist der Unterricht für 3 Wochen abgegolten (inkl. der Woche der Fahrt). Dies wird in der Regel in den Ankündigungsschreiben an die Betriebe mitgeteilt. Studienfahrten gehen somit zeitlich immer zu Lasten der Schulzeit.

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Bildungsportal Rhein-Main Campus

Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main ist ein starker Partner und Interessenvertreter für derzeit ca. 32.000 Handwerksunternehmer und mehr als 132.000 Beschäftigte in der Metropolregion Frankfurt am Main.

Als eine ihrer Dienstleistungen hat die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main das Bildungsportal „RMC Rhein-Main-Campus“ https://www.rhein-main-campus.de (mit nutzen des Links verlassen Sie die Seite zti-rhein-main.de) eingerichtet. Dort finden Sie Informationen zu den vielfältigen und innovativen Möglichkeiten rund um das Thema Aus- und Weiterbildung sowie zu Kursangeboten in der Metropolregion Rhein-Main. Das Bildungsportal kann auch direkt auf der Homepage der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main aufgerufen werden.

"Lehrstellenradar"

Der Lehrstellenradar https://www.lehrstellen-radar.de **(link!), initiiert durch die Handwerkskammern, bietet auf einfache Weise Zugang zu freien Ausbildungsstellen. Im App Store oder google play store ist der Lehrstellradar auch als App erhältlich.


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Prüfungen

Allgemeines
In Südhessen ist die Zahntechniker-Innung Rhein-Main für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zuständig. Die Prüfungskommissionen sind paritätisch aus je einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber und einer Lehrerin oder einem Lehrer einer berufsbildenden Schule zusammengesetzt. Die Mitglieder werden für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

Die Prüfungstermine werden von der Prüfungskommission festgelegt. Sie werden der Auszubildenden oder dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb rechtzeitig mitgeteilt, sodass die erforderlichen Termine eingehalten werden können.

Eine nachträgliche Verlegung, insbesondere der Termine für die praktische Prüfung, kann ausschließlich bei unverzüglich nachgewiesener Krankheit der Auszubildenden oder des Auszubildenden oder bei höherer Gewalt erfolgen.

Die Aufgabenstellung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt bei allen Prüfungsteilen von Mitgliedern der Prüfungskommissionen.
Die für die Zwischen- und Gesellenprüfung erforderlichen Unterlagen werden den Auszubildenden durch die Berufsschule und dem Ausbilder durch die Innung rechtzeitig zugestellt.

Mit der Anmeldung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Ausbildungsbestätigung
  • das letzte Berufsschulzeugnis in Kopie
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung (nur bei Anmeldung zur Gesellenprüfung)
  • Berichtsheft
    Teilnahmebescheinigungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLu)
  • Berufsausbildungsvertrag in Kopie bei Prüflingen aus anderen Handwerkskammerbezirken
  • Freigabebescheinigung der abgebenden Handwerkskammer in Kopie bei Prüflingen aus anderen Handwerkskammerbezirken

Zwischenprüfung
Vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahres wird eine sogenannte „Zwischenprüfung“ durchgeführt.

Sie dient der Feststellung des Lernstandes und soll nicht nur der Auszubildenden oder dem Auszubildenden, sondern auch der Ausbilderin oder dem Ausbilder den Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten deutlich machen und zeigen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse vor der Abschlussprüfung noch erworben werden müssen.

Auch bei verkürzten Ausbildungsverträgen ist eine Zwischenprüfung vorgeschrieben.

Umschüler können an einer Zwischenprüfung teilnehmen. Die Teilnahme wird aus den oben genannten Gründen grundsätzlich empfohlen.

In der Zwischenprüfung werden die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft, die

  1. nach der Ausbildungsverordnung von den Prüfungskommissionen aufgrund der Anforderungen festgelegt sind
  2. laut Rahmenlehrplan und seinen schulspezifischen Modifikationen vermittelt worden sind

Sie besteht aus einem theoretischen (in höchstens 180 Minuten sind schriftlich Fragen zu praxisbezogenen Fällen zu beantworten) und einem praktischen Teil (in höchstens sieben Stunden sind drei Prüfungsstücke zu fertigen).

Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung.

Gesellenprüfung
Zum Abschluss der Ausbildung legt die/der Auszubildende ihre/seine Gesellenprüfung ab.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die/den Auszubildende/n schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die/der Auszubildende hat den Ausbildenden über die Antragsstellung zu unterrichten. (Gesellenprüfungsordnung (GPO) §12 Abs.1)

Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt 27 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt 5 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die technischen Einrichtungen des Prüfungslabors kennen zu lernen.

Für das Ergebnis sollen die Prüfungsstücke mit 75 von Hundert und die Arbeitsprobe mit 25 von Hundert gewichtet werden.

Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Fertigungsplanung und –kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es werden Aufgaben gestellt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen.

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen der Prüfungskommissionen in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 von Hundert, der Prüfungsbereich Fertigungsplanung und – Kontrolle mit 30 von Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 von Hundert zu gewichten.

Das Prüfungsergebnis wird mitgeteilt, sobald der letzte Prüfungsteil abgelegt und das Prüfungsergebnis durch die Prüfungskommission festgestellt ist. Ein Termin für die Bekanntgabe wird mitgeteilt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Handwerksordnung (HWO)). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen einer Ausbildung sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen verankert:

Berufsausbildung - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Rahmenlehrplan - Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf zum/zur Zahntechniker/ Zahntechnikerin

Jugendschutz - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Handwerksordnung - Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - Beschlussfassung der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zur Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (Ülu)

Prüfungsordnung - Prüfungsordnung zur Durchführung der Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Zwischenprüfung / Merkblatt - Gesellenprüfung / Merkblätter Sommer-/ Winterprüfung

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLu)

In der dualen Ausbildung bestehen unterschiedliche Lernorte. Neben den Betrieben und der Berufsschule werden im Rahmen der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLu) Lehrgänge durchgeführt, welche die Ausbildung in den Betrieben ergänzen und der Anpassung an die technische Entwicklung im Zahntechniker-Handwerk dienen sollen.

Die ÜLu wird in einwöchigen Kursen durchgeführt und findet im Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main statt. Die Gruppen werden aus dem Klassenverband der Berufsschule gebildet. Das Konzept der ÜLu sieht vor, dass 6 Kurse die Ausbildungszeit vom 1. bis zum Ende des 4. Ausbildungsjahres begleiten. Aus diesen 6 Kursen wird eine Auswahl getroffen, falls die personellen und räumlichen Bedingungen ein vollständiges Angebot nicht zulassen.

Für alle Lehrgänge gilt:

Lehrgangsdauer: 1 Arbeitswoche

Teilnehmer: Lehrgang G/Zahn 1/00 - für Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr

Teilnehmer: Lehrgänge Zahn 1/00 bis Zahn 5/04 für Auszubildende ab 2. Ausbildungsjahr

Teilnehmerzahl: 8 bis 16 Auszubildende je Lehrgang

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Lehrgangs zusätzlich zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • Maßnahmen des Arbeits-. Gesundheits- und Umweltschutzes, der rationellen Energieverwendung und des Qualitätsmanagements beachten und anwenden
  • Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
  • Werkzeuge, Geräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereit stellen
  • Arbeitsgeräte und Betriebsmittel reinigen und pflegen
  • Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
  • Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

Lehrgang G/Zahn 1/00

Herstellen von extra- und intraoralen Registrierhilfen und deren Umsetzung in den Kieferbewegungssimulator
– 1. Ausbildungsjahr –

Lehrgang Zahn 3/12

Herstellen von kieferorthopädischen Geräten
– 2. Ausbildungsjahr –

Lehrgang Zahn 1/12

Herstellen von totalen Unterkiefer- und Oberkieferprothesen nach System
– 2. Ausbildungsjahr –

Lehrgang Zahn 2/12

Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz / Modellguss
– 3. Ausbildungsjahr –

Lehrgang Zahn 4/11

Erstellen von Arbeitsmodellen für die Anfertigung einer Scan-Vorlage
– 3. Ausbildungsjahr –

Lehrgang Zahn 5/12

Angewandte Frästechnik und Verarbeiten von Geschieben
– 4. Ausbildungsjahr –