Profil der ZTI

Unser Profil

Die Zahntechniker-Innung Rhein-Main ist aktiv für ihre Mitglieder

Das Zahntechniker-Handwerk gehört zu den in der Handwerks-Ordnung (HandwO) der Anlage A genannten zulassungspflichtigen Handwerks-Berufen. Ein solches zulassungspflichtiges Gewerbe ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich der Meisterzwang gilt, - Ziel ist der Schutz des Patienten (Verbrauchers).

Selbsverständnis der Zahntechniker

  • Position

    Wer wir sind

    Zahntechniker üben einen besonders qualifizierten Handwerksberuf aus, der ausschließlich dem Auftrag der Zahnärzte und den Bedürfnissen der Patienten verpflichtet ist. Die besondere Verpflichtung des Berufsstandes besteht darin, mit der Einzelanfertigung jedes Werkstückes den individuellen Gegebenheiten eines jeden Patienten gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang nehmen die zahntechnischen Meisterbetriebe für sich in Anspruch, den höchsten Leistungsgrad und die höchste Kompetenz für die Herstellung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Geräten zu haben.

  • Leistung

    Wie ordnen wir uns ein

    Zahntechniker sind Spezialisten für die Herstellung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Geräten. Grundlage bildet eine intensive 3 1/2 jährige duale Ausbildung und die langjährige Berufsausübung und Fortbildung in Meisterbetrieben.

    Kontinuierliche Weiterbildungsmaßnahmen geben Zahnärzten und Patienten die Gewähr, daß sich die Leistungsfähigkeit des Zahntechniker-Handwerks stets auf dem jeweils aktuellen technologischen Stand befindet. Durch ihre fachliche Kompetenz stellen Zahntechniker Zahnersatz in großer Präzision und hoher Ästhetik her.

  • Qualität

    Welchen Anspruch haben wir

    Die gewerblichen Dentallabors verfügen über umfassendes Wissen im Hinblick auf den aktuellen Stand der Technologie. Damit gewährleisten sie Zahnärzten und Patienten stets einen zeitgemäßen und hochwertigen Zahnersatz. Durch laufende Investitionen in ihre Betriebe sind sie in der Lage, die gesamte Palette zahntechnischer Leistungen in hoher Qualität zu erstellen. Die Dentallabors fühlen sich einer spezifischen Qualität verpflichtet. Neben der kontinuierlichen Aus- und Weiterbildung des Personals verstehen sie darunter die konstruktive, fachliche Prüfung der Arbeitsvorgaben, die technische Beratung und Abstimmung mit dem Zahnarzt, die paßgenaue, funktionale und ästhetische Ausführung des Zahnersatzes, die laufende fachliche Kontrolle der Herstellungsverfahren, die qualifizierte Endkontrolle jeder Leistung sowie die termingerechte Fertigstellung.

  • Zahnarzt

    Was kann der Zahnarzt erwarten

    Mit der stetigen Weiterentwicklung der Zahnmedizin und der technischen Möglichkeiten werden auch die Lösungen und Alternativen für Zahnersatz vielfältiger und spezieller. Die gewerblichen Dentallabors bieten den Zahnärzten den Zugriff auf den aktuellen Stand der Technik. Zahntechniker nutzen die technische Weiterentwicklung zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit und ermöglichen dem Zahnarzt spezielle und individuelle Lösungen für den Patienten. Sie garantieren einwandfreie, zuverlässige und termingerechte Arbeitsergebnisse auf der Grundlage der vom Zahnarzt zur Verfügung gestellten und überprüften Arbeitsunterlagen.

    Die enge fachliche Partnerschaft zwischen Zahnarzt und Zahntechniker bildet die Grundlage dafür, daß auch schwierige technische Fälle einvernehmlich gelöst werden.

  • Patienten

    Was kann der Patient erwarten

    Das Zahntechniker-Handwerk ist bei der prothetischen Versorgung an der Gesundheit und am Wohlbefinden der Patienten interessiert. Zahntechniker sind Spezialisten für die hohe Präzision und Qualität von Leistungen im Interesse eines weitestgehend problemlosen "Lebens mit dem Zahnersatz". Diese stehen der Bevölkerung jederzeit ausreichend und wirtschaftlich zur Verfügung. Das Dentallabor trägt die Verantwortung für die einwandfreie und individuelle Herstellung von Zahnersatz nach den Vorgaben des Zahnarztes und in enger Abstimmung mit ihm. Unabhängig davon trägt der Zahnarzt die medizinische Gesamtverantwortung und damit auch die letzte Verantwortung für den Zahnersatz.

  • Rolle

    Wie arbeiten wir mit den Zahnärzten zusammen

    Die Versorgung mit Zahnersatz ist Teil der zahnärztlichen Leistung, für die der Zahnarzt die Verantwortung gegenüber dem Patienten trägt.

    Das vom Zahnarzt mit dem Patienten festgelegte Behandlungsziel bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Zahntechniker. Der Zahntechniker ist dem Zahnarzt für eine qualifizierte technische Lösung und Umsetzung verantwortlich. In seiner Rolle als Partner des Zahnarztes ist der Zahntechniker eingebunden bei der Planung und Durchführung einer prothetischen Lösung. Dieses Rollenverständnis erfordert den direkten und kontinuierlichen Dialog zwischen Zahnarzt und Zahntechniker. Die Leistungen des Zahntechnikers orientieren sich an den Erfordernissen der zahnärztlichen Behandlung und Versorgung der Patienten. Hier bekennt sich das Zahntechniker-Handwerk zu einer konsequenten Trennung der beruflichen Zuständigkeiten von Zahnarzt und Zahntechniker.

  • Verantwortung

    Wozu stehen wir

    Die gewerblichen Dentallabors sind sich im klaren, daß Qualität nicht allein durch moderne technische Geräte gesichert wird. Sie sind allerdings Voraussetzung dafür, daß qualifizierte Zahntechniker mit ihrem Know-How hochwertigen Zahnersatz herstellen können. Entscheidend für die Qualität der zahntechnischen Leistungen ist vielmehr der nur durch das Zahntechniker-Handwerk gewährleistete hohe Ausbildungsgrad der Mitarbeiter und die besondere Qualifikation der Zahntechnikermeister. Die Labors sind sich darüber hinaus ihrer Verantwortung bewußt, durch kontinuierliche Schulung und Weiterbildung die Qualifikation ihrer Mitarbeiter auf dem erreichten hohen Standard zu halten. Sie kümmern sich daher im Interesse der Patienten um Maßnahmen zur laufenden Anpassung der Qualifikation.

  • Kaufmännisch

    Womit rechnen wir

    Das Zahntechniker-Handwerk gewährleistet ein transparentes Abrechnungssystem. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Kunden, dem Zahnarzt.
    Bei Festsetzung des Werklohns ist von einer angemessenen Vergütung auszugehen, die dem Laboratorium den notwendigen Gewinn zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit ermöglicht. Dem Zahntechniker-Handwerk obliegt die Zuständigkeit, ein Verzeichnis für zahntechnische Leistungen zu erstellen sowie die entsprechenden Preise auf der Basis der Aufwands- und Ertragsstruktur selbständig zu kalkulieren und mit dem Abnehmer bzw. Kostenträger zu vereinbaren.
    Der Werklohn bietet die Grundlage dafür, qualifizierte Arbeitsplätze in den Laboratorien zu erhalten, den technologischen Stand zu sichern, am technischen Fortschritt teilzuhaben und erforderliche Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen.

  • Kommunikation

    Worüber wollen wir reden

    Das Zahntechniker-Handwerk will seine Leistungsfähigkeit für jeden verständlich darstellen und präsentieren. Dabei richtet es sich in erster Linie an die Zahnärzte mit dem Ziel einer Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit. In Abstimmung mit der Zahnärzteschaft sollen Patienten mehr über den Stellenwert der Zahntechnik bei der Herstellung individueller Zahnersatzlösungen erfahren. Patienten sollen wissen, wie wichtig und unverzichtbar eine qualifizierte Zahntechnik im Rahmen der zahnärztlichen Leistungen ist. Dabei wird sich das Zahntechniker-Handwerk nicht am Zahnarzt vorbei direkt an den Patienten wenden. Gegenüber der Öffentlichkeit besteht jedoch ein berechtigtes Anliegen, die Bedeutung und Qualifikation des Berufsstandes transparent zu machen sowie über Ausbildung, Weiterbildung und Arbeitsplatz zu informieren.

Das Zahntechniker Handwerk

Das Zahntechniker-Handwerk ist wie die Handwerke der Augenoptiker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädie-Mechaniker und Orthopädieschuhmacher ein Gesundheitshandwerk. Es ist  in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgesetzbuch V - eingebunden.
Das Zahntechniker-Handwerk gehört zu den in der Handwerks-Ordnung (HandwO) der Anlage A genannten zulassungspflichtigen Handwerks-Berufen. Ein solches zulassungspflichtiges Gewerbe ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich der Meisterzwang gilt, - Ziel ist der Schutz des Patienten (Verbrauchers).
Das Dentallabor erbringt die vereinbarten zahntechnischen Leistungen im Auftrag seines Kunden, des Zahnarztes.

Der Zahntechniker rechnet die erbrachten zahntechnischen Regel-Leistungen mit dem Zahnarzt nach der mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Preisliste ab. Außerdem erbringt er, - im Falle einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung, auch für gesetzlich Versicherte- Leistungen im Rahmen der privatzahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz. In diesem Bereich kommt die private (kalkulierte) Preisliste des Labors zur Anwendung.

Das Zahntechniker-Handwerk befindet sich,auch durch die zunehmende Digitalisierung von Arbeitsabläufen, seit Jahren in einem erheblichen Strukturwandel, auf den sich Innung und Betriebe immer wieder neu einstellen.

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen). Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt.

Befundbezogene Festzuschüsse regeln die Leistungen der gesetzlichen Kankenkassen.

Die Zahntechniker vereinbaren auf Bundesebene durch ihren Bundesinnungsverband mit dem Spitzenverband Bund der gestzlichen Krankenkassen ein "Bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen" und zwar im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. Diese Bundesmittelpreise sind für die Landesebene bindend und dürfen um bis zu 5%  unter oder überschritten werden.

Die Vergütungen werden auf der Landesebene zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Landesinnungsverband der Zahntechniker vereinbart. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden.
Das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen und deren Vergütungen sind auch für zahntechnische Leistungen aus dem zahnärztlichen Praxislaboratorium verbindlich. Die dort erbrachten Leistungen müssen allerdings die Preise für zahntechnische Leistungen um mindestens 5 % unterschreiten.

Eine der wesentlichsten Aufgaben der Innung ist es, mit der im Landesinnungsverband vereinten Zahntechniker-Innung Kassel die jährlichen Vergütungsverhandlungen zu führen, um die erforderlichen Kostensteigerungen auszugleichen.

Die Vertragsverhandlungen mit den Kassen bedürfen einer eingehenden betriebswirtschaftlichen Vorbereitung. Die Wahrnehmung von Rechtspositionen ist ohne betriebswirtschaftliche Begründung und Absicherung nicht durchsetzbar.

Die Vergütungsverhandlungen waren in der Vergangenheit mehrfach durch gesetzliche Absenkungsregelungen außer Kraft gesetzt.

PKV

Private Krankenversicherung

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung steht die private Krankenversicherung. Die Versorgung in der privaten Krankenversicherung unterscheidet sich grundsätzlich von der in der gesetzlichen Krankenversicherung. Letztere soll ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie soll eine an den jeweiligen Erkenntnissen der Zahnheilkunde orientierte Mindestversorgung garantieren.
Bei der Beurteilung der vom Privatpatienten oder seiner privaten Krankenkasse zu zahlenden angemessenen Vergütung kommt es dagegen auf die konkret verlangte Zahntechnikerleistung, deren Schwierigkeitsgrad und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand an. Die Versorgung des privat versicherten Patienten kann also erheblich über die Versorgung des sozial versicherten Patienten hinausgehen. Die Vergütungen für die Behandlung des privat versicherten Patienten erforderlichen zahntechnischen Leistungen sind unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit betriebswirtschaftlich zu kalkulieren. Einige private Krankenversicherungen gehen dazu über, im Versicherungsvertrag mit dem einzelnen Versicherten eine Beschränkung der zu erstattenden Kosten vorzusehen, so dass es zu einem Selbstbehalt des Patienten kommen kann. Der Versicherte hat daher bei Abschluss des Versicherungsvertrages auf solche Einschränkungen zu achten und der Zahnarzt sollte vor Behandlungsbeginn auf eine Überprüfung des Versicherungsvertrages hinwirken.

Strukturveränderung

Im Zahntechniker-Handwerk ist in den letzten Jahren eine erhebliche Strukturveränderung eingetreten.  Laborketten und Verbünde haben sich im Markt etabliert. In diese sind durch Aufkauf zahlreiche und meist größere Laboratorien aufgenommen worden. Ebenso spielt der Import von in Billiglohnländern gefertigter Prothetik eine gewisse Rolle. Damit hat sich die Präsenz eigenständiger größerer Laboratorien am Markt verringert. Insofern geht der Trend zu kleineren Laboreinheiten. Diese haben allerdings Sorge dafür zu treffen, gegenüber Laborketten konkurrenzfähig zu bleiben. Diese Konkurrenzfähigkeit kann nur durch Qualität, moderne Fertigungsmethoden und individuelle Leistungserbringung erreicht werden, nicht jedoch durch Preisunterbietungen.
Ein wesentliches Anliegen der Zahntechniker-Innung ist es, die Interessen ihrer Innungsmitglieder zu bündeln und diese in ihrer Konkurrenzfähigkeit maßgeblich zu unterstützen.



Zahntechniker-Innung Rhein-Main

Haus des Handwerks
Kettenhofweg 14-16
60325 Frankfurt/Main

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